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FoVo 02/2025, Vorteil konkurrierender Gläubiger: unwirks ... / 2 II. Die Entscheidung

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Es fehlt an einem wirksamen Vollstreckungsantrag

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2023 wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie erweist sich zudem, wenngleich aus anderen als den in der Beschwerde gerügten Gründen, als begründet.

Die von Amts wegen durchzuführende Prüfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen ergab, dass kein wirksamer Vollstreckungsauftrag durch die Landesrundfunkanstalt vorliegt.

Vollstreckung der Forderung nach der ZPO

Vollstreckt werden vorliegend von Gläubigerseite rückständige Rundfunkgebühren des Schuldners. Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17.12.2010 (RBeitrStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.8.1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1.1.2013 aufgehoben hat, steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist (BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – I ZB 64/14, juris Rn 19). In Bayern werden dabei gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 RBeitrStV i.V.m. Art. 7 AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr. Rundfunkgebühren im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) beigetrieben. Gem. Art. 27 Abs. 1, 26 Abs. 2 S. 1 BayVwZVG sind für die Vollstreckung die ordentlichen Gerichte zuständig, wobei gem. Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG die Vorschriften des Achten Buches der ZPO mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und §§ 946 bis 959 ZPO entsprechend anzuwenden sind.

Formanforderungen an den Vollstreckungsauftrag

Gem. §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO sind u.a. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts seit 1.1.2022 verpflichtet, Vollstreckungsaufträge unter Nutzung des gem. § 753 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Formulars als elektronisches Dokument i.S.d. § 130a ZPO zu übermitteln.

Die Übermittlung des Auftrags als elektronisches Dokument ist, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 130d S. 2 ZPO vorliegen, Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vollstreckungsauftrag (vgl. Ulrici, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand: 1.7.2022, Rn 23 zu § 753 ZPO). Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 130d ZPO hat das Gericht bzw. das Vollstreckungsorgan dabei von Amts wegen zu prüfen (vgl. von Selle, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand: 1.9.2022, Rn 6 zu § 130d ZPO). Da die Nutzungspflicht im öffentlichen Interesse liegt, kann auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO i.V.m. § 130a ZPO durch die Parteien nicht verzichtet werden (vgl. von Selle, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand: 1.9.2022, Rn 6 zu § 130d ZPO; Ulrici, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand: 1.7.2022, Rn 23 zu § 753 ZPO).

Mängel des konkreten Vollstreckungsantrages

Der bei der Akte der GV befindliche Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 4.10.2023 wurde ausweislich des Transfervermerks zwar über ein besonderes Behördenpostfach i.S.d. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO eingereicht. Er trägt nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch keine (einfache) Signatur. Eine solche ist gem. § 130a Abs. 3 ZPO jedoch auch bei einer Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO zwingend erforderlich. Die einfache elektronische Signatur besteht dabei aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (vgl. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn 14; BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, juris Rn 10; von Selle, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand 1.9.2022, Rn 16 zu § 130a ZPO).

Einfache Signatur als Wiedergabe des Namens

Die einfache elektronische Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn 15; BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, juris Rn 10; von Selle, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand 1.9.2022, Rn 16 zu § 130a ZPO).

Zu signieren ist grundsätzlich das elektronische Dokument, das die prozessrelevanten Erklärungen nach § 130a Abs. 1 ZPO enthält (vgl. von Selle, in: BeckOK-ZPO, 46. Ed., Stand 1.9.2022, Rn 16 zu § 130a ZPO; BT-Drucks 17/12634, S. 25). Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, juris Rn 11; BT-Dr...

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