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FoVo 01/2026, Die Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2026 ... / II. Mindestlohn und Pfändungsfreigrenzen

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Der alleinstehende Schuldner hat auf einmal pfändbare Beträge

Hat die Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2025 keine Chance eröffnet, einen pfändbaren Betrag zu erlangen, sieht dies mit der Erhöhung zum 1.1.2026 anders aus.

 

Beispiel

Geht man bei dem Schuldner von einer 40-Stunden-Woche aus, ergibt sich ein monatlicher Arbeitsumfang von 173,33 Stunden (52 Wochen à 40 Stunden = 2.080 Jahresarbeitsstunden geteilt durch 12 Monate). Diese führen dann zu einem durchschnittlichen Bruttolohn von 2.409,33 EUR.

Geht man nun mit einem klassischen Nettolohnrechner von einem 30-jährigen Schuldner ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung sowie der Lohnsteuerklasse 1 ohne Kirchensteuerpflicht aus, der gesetzlich versichert ist (14,6 % sowie ein Zusatzbeitrag von 2,9 %), ergibt sich ein Nettogehalt von 1.716,47 EUR. Dies führt dann zu einem pfändbaren Betrag von 108,50 EUR.

Selbst bei einer 38,5-Stunden-Woche ergibt sich ein Bruttolohn von mindestens 2.318,98 EUR und einem Nettolohn von 1.663,92 EUR. Dieser führt dann zu einem pfändbaren Betrag von 73,50 EUR.

Weitere Lohnbestandteile in den Blick nehmen

Bei der isolierten Betrachtung des Mindestlohns bleibt unberücksichtigt, dass im Niedriglohnsektor nicht selten auch Überstunden gemacht werden, die nach § 850a Nr. 1 ZPO jedenfalls zur Hälfte in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einfließen.

 

Beispiel

Leistet der Schuldner in einem Monat durchschnittlich 14 Überstunden, erhöht sich sein Bruttolohn um zumindest 194,60 EUR (14 × 13,90 EUR). Davon fließt die Hälfte, mithin 97,30 EUR in die Berechnung des Nettolohns mit ein. Im obigen Beispiel würde sich also der Bruttolohn von 2.409,33 EUR um 97,30 EUR auf 2.506,63 EUR erhöhen und sich bei Beachtung der gleichen Parameter ein Nettolohn von 1.772,77 EUR errechnen, der zu einem pfändbaren Antei...

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