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Forschungskosten/Entwicklungskosten

Tanja Görs
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Zusammenfassung

 
Begriff

Forschung und Entwicklung beinhalten die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in geplanter Form. Forschung betrifft den generellen Erwerb neuer Erkenntnisse. Entwicklung setzt sich mit der (erstmaligen oder weiterführenden) konkreten Anwendung sowie der praktischen Umsetzung auseinander.

Forschung wird definiert als eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Entwicklung beinhaltet die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.

Für die Aktivierung von Entwicklungskosten besteht nach HGB ein Wahlrecht. Daher ist die Frage nach dem Übergangszeitpunkt von der Forschungs- in die Entwicklungsphase für die Ansatzentscheidung in der Bilanz ausschlaggebend.

Die Forschungszulage begünstigt Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung und soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Die im Forschungszulagenbescheid festgesetzte Forschungszulage wird vollständig auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das handelsrechtliche Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ergibt sich aus § 248 Abs. 2 HGB. Steuerlich gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Die Aktivierung von Herstellungskosten bestimmt sich handelsrechtlich nach § 255 Abs. 2, 3 HGB. Gemäß § ...

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