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Formularmietvertrag – einzelne Klauseln von A-Z / 17.1 Wohnraummiete

Ulf Wollenzin
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Bei der Wohnraummiete sind die zulässige Höhe der Mietkaution, das Recht des Mieters zur Ratenzahlung, die Pflicht des Vermieters zur gesonderten Anlage und Verzinsung gesetzlich geregelt. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.[1]

 
Hinweis

Höhere Kautionssumme schadet nicht

Übersteigt die vereinbarte Kautionssumme den Betrag von 3 Monatsmieten, so ist die Kautionsvereinbarung allerdings nur teilweise unwirksam[2], sodass der Mieter gleichwohl zur Zahlung von 3 Monatsmieten verpflichtet ist. Ein vom Mieter bereits gezahlter, überschüssiger Betrag kann zurückgefordert werden.

Verzinsungspflicht

Unwirksam sind insbesondere Vereinbarungen, durch die die Verzinsungspflicht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Der Grund für die Ausschlussvereinbarung spielt keine Rolle. Deshalb ist ein Verzinsungsausschluss auch dann unwirksam, wenn dem Mieter als Ersatz für die Zinsen günstigere Mietbedingungen (z. B. eine geringere Miete) eingeräumt werden. Eine die Verzinsungspflicht beschränkende Vereinbarung muss auch dann angenommen werden, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass dem Mieter nicht die tatsächlich erzielten, sondern nur die gesetzlichen Mindestzinsen zustehen sollen.[3] Die Zinsen können auch nicht durch die Vereinbarung einer Kontoverwaltungs- oder "Verwahrungsgebühr" geschmälert werden.[4]

Recht zur Ratenzahlung muss bestehen bleiben

Das Recht zur Ratenzahlung kann ebenfalls nicht eingeschränkt werden.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Klausel

"Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrags eine Mietsicherheit ... in Höhe der 3-fachen Monatsmiete."

Für die Annahme einer Ausschlussvereinbarung reicht es allerdings nicht aus, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter eine "Kaution von ... EUR zu zahlen" hat. Die Regelung des § 271 BGB (wonach die Leistung sofort fällig ist...

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