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Formularmietvertrag – einzelne Klauseln von A-Z / 16 Hausreinigung und Streupflicht

Ulf Wollenzin
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Aufgabe des Vermieters

Nach heutigem Rechtsverständnis gehört die Reinigung der gemeinschaftlichen Hausteile zu den Aufgaben des Vermieters.[1] Beweispflichtig für den Bestand einer gegenteiligen Vereinbarung oder Verkehrssitte ist der Vermieter; eine Vermutung hierfür besteht nicht.

Übertragung auf den Mieter

Eine Übertragung der Reinigungspflichten auf die Mieter durch Individualvereinbarung ist möglich. Formularklauseln können als Überraschungsklauseln gegen § 305c Abs. 1 BGB verstoßen[2], es sei denn, dass derartige Mieterpflichten in Häusern vergleichbarer Art allgemein üblich sind.[3]

Beauftragung eines Dritten

Ist die Reinigungspflicht vertraglich den Mietern auferlegt, so setzt die Beauftragung eines Gewerbeunternehmens mit der Hausreinigung und die Umlage der hierfür entstandenen Kosten auf die Mieter voraus, dass der Mietvertrag abgeändert wird. Der Mieter ist nach § 242 BGB verpflichtet, in eine solche Änderung einzuwilligen, wenn er die ihm obliegende Reinigungspflicht in der Vergangenheit nur unzulänglich erfüllt hat.[4]

Räum- und Streupflicht

Der Vermieter kann auch die Schneebeseitigungs- und Streupflicht auf den Mieter übertragen.

 
Wichtig

Ausdrückliche und eindeutige Regelung

Die Übertragung bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung.[5]

Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.[6] Es ist nicht erforderlich, dass bei der Übertragung eventuell bestehende öffentlich-rechtliche Auflagen erfüllt werden.[7]

 
Achtung

EG-Mieter nicht alleine mit Räum- und Streupflicht belasten

Eine formularvertragliche...

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