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Formularmietvertrag – allgemeine Ausführungen / 2.6.1 Ergänzende Vertragsauslegung

Ulf Wollenzin
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Dazu zählen auch die Bestimmungen über die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB). Jedoch kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht, wenn sich die Gesetzeslücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt.[1]

Die Wirksamkeit des Mietvertrags im Übrigen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Die Ausnahmevorschrift des § 306 Abs. 3 BGB, wonach Gesamtunwirksamkeit eintritt, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde, hat bei der Miete keine praktische Bedeutung. Entsteht durch die Unwirksamkeit der Klausel eine Lücke, weil das Gesetz für den durch die unwirksame Klausel geregelten Sachverhalt keine Regelung vorsieht und bietet die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und Vertragspartners Rechnung tragende Lösung, so ist der Vertrag im Wege der ergänzenden Auslegung zu vervollständigen.[2] Es gilt dann diejenige Regelung, die der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 
Hinweis

Keine Berufung auf einzelne Klauseln

Der Verwender eines Formularvertrags kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berufen.[3] Er muss sich an solchen Regelungen festhalten lassen, die dem anderen im Einzelfall günstig sind.[4] Dies folgt aus dem Umstand, dass niemand Vorteile aus einer rechtswidrigen Vertragsgestaltung ziehen darf.

 
Praxis-Tipp

Formularklausel mit individueller Vereinbarung

Enthält der Mietvertrag neben der Formularklausel eine Individualvereinbarung mit konkretisierenden, ergänzenden oder abweichenden Regelungen, so gilt Folgendes:

  1. Ist der Regelungsgegenstand identisch, geht die Individualvereinbarung vor (§ 305b BGB); es ist lediglich die Individualvereinbarung zu prüfen.
  2. Ergänzen sich die beid...

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