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Forderungsmanagement: Praktische Tipps für die Umsetzung ... / 9 Inkassorechtsreformen – Änderungen für Inkassodienstleister und Anwälte

Ulrike Fuldner
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Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2020[1] ist in weiten Teilen zum 1.1.2021 in Kraft getreten, im Übrigen gilt es ab dem 1.10.2021.

Trotz des "Namens" des Gesetzes (es soll Verbraucher schützen!), profitieren auch Unternehmer, die ihren Vertragspartnern Geld schulden, von den Änderungen des RVG.

Seit dem 1.10.2021 ist für Inkassoaufträge vor allem zu beachten:

Der Gebührensatz, der beim Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung verlangt werden kann, wird von 1,5 auf 0,7 gesenkt. Im Gegenzug beträgt in diesen Fällen der Gegenstandswert künftig 50 % statt bisher nur 20 % des Anspruchs (§ 31b RVG; Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG).

Da sich der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit des Aufwands der Anwälte oder des Inkassodienstleisters in der Regel wesentlich danach unterscheidet, ob eine unbestrittene Forderung beigetrieben werden soll oder infolge eines Bestreitens des Schuldners auch die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen sind, wird künftig bei der Gebührenbemessung zwischen unbestrittenen und bestrittenen Forderungen unterschieden. So wird die Gebühr gem. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 1 VV RVG bei unbestrittenen Forderungen im Regelfall auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt.

In einfachen Fällen kann gem. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt i. d. R. vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.

Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, beträgt diese gem. § 13 Abs. 2 RVG bei einem Gegenstandswert bis 50 EUR Gebühr abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG 30 EUR.

Ein Gläubiger kann die ...

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