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Forderungsmanagement: Der richtige Umgang mit Vertragspa ... / 1.2.3.2 Sicherheiten bei Werkverträgen

Ulrike Fuldner
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Der Bauunternehmer ist zur Kündigung des Bauvertrags berechtigt, wenn der Bauherr innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist[1] nur eine Bürgschaft beibringt, die infolge Befristung untauglich ist.[2] Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 650f BGB (§ 648a Abs. 1 BGB a. F. bis 31.12.2017). d. h. eine Bauhandwerkersicherung, verlangen.[3]

Ist der Bauvertrag gekündigt, reduziert sich der Sicherungsanspruch nach § 650f BGB auf die Kündigungsvergütung.[4]

Anspruch auf Stellung einer § 650f BGB-Sicherheit verjährt in drei Jahren ab Vertragsschluss.[5]

Auch eine ein Jahr alte Schlussrechnungsforderung kann dinglich gesichert werden, wenn sich die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) aus einer veränderten Situation ergibt. Eine Verkaufsabsicht kann ein Grund dafür sein.[6]

Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 650f Abs. 2 BGB genügt.[7]

Wenn der Auftragnehmer einen fälligen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung hat, ist dies grundsätzlich eine Zug-um-Zug-Einrede gegen die Inanspruchnahme der vom Auftragnehmer gestellten Vorauszahlungsbürgschaft.[8] Ein Rechtsanwalt der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an seinem Haus in Auftrag gibt, das in erster Linie Wohnzwecken dient und nur in geringem Umfang auch dem Betrieb seiner Kanzlei, muss gemäß § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB keine Sicherheit bestellen.[9] § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesa...

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