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Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.11.2.3 Darlehenskonditionen

Jörg Wilde
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Darlehenshöhe

Gefördert werden 100 % der Investitionskosten. Die Darlehen betragen:

  • bis zu 140.000 EUR je Wohnung
  • bis zu 175.000 EUR je Wohnung, wenn der Effizienzhaus-Standard 85 (BEG) erreicht wird.

Der Mindestdarlehensbetrag ist mit 5.000 EUR je Wohnung festgelegt.

Es erfolgt eine Zinsfestschreibung (bei Einhaltung des Effizienzhausstandards mind. 85 (BEG)) auf 20 Jahre bei einem Zinssatz von 0,5 % p. a. Das Darlehen ist mit mindestens 2,0 % p. a. zu tilgen.

Zu den Darlehen werden folgende Tilgungszuschüsse gewährt:

 
Maßnahme Tilgungszuschuss Gültig ab
Ohne Einhaltung Effizienzhausstandard 25 % 1.1.2023
EH 85 (BEG)* 35 % 1.1.2023
zusätzlich ausschließliche Verwendung ökologischer Dämmstoffe* oder EH 70 (BEG)* 40 % 1.1.2023
EH 55 (BEG)* 45 % 1.1.2023

* Soll ein Effizienzhausstandard erreicht werden, ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Energieeffizienz-Experten findet man in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de.

Konditionen

Gefördert wird durch ein zinsverbilligtes Darlehen. Während der ersten Zinsbindungsfrist werden Darlehen mit 0,5 % verzinst. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist erfolgt eine marktübliche Verzinsung.

Zweckbindung

Die Belegungs- und Mietbindung gilt für die Dauer von 15 bzw. 20 Jahren. Entsprechend dürfen die Wohnungen nur gegen Vorlage eines aktuellen Wohnberechtigungsscheins vermietet werden. Ist die Wohnung vermietet, erfolgt eine Verlängerung um 5 Jahre auf 20 bzw. 25 Jahre, wenn der mietende Haushalt keinen aktuellen Wohnberechtigungsschein vorweisen kann.

Belegungsbeispiele:

 
 

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

(§ 13 LWoFG)

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze

(§ 13 LWoFG + 60 %)
1-Personenhaushalt bis zu 50 m2 oder 1 Wohnraum bis zu 50 m2 oder 1 Wohnraum
2-Per...

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