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Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.11.2 Modernisierung vermieteten Wohnraums – Kredit 553

Jörg Wilde
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Das Programm möchte Vermieter zur Modernisierung von Wohnraum motivieren – allerdings kommt es zu einer Belegungs- und Mietpreisbindung.

[1] Siehe Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen v. 2.4.2020 (5114-0001#2020/0002-0401-4515), zuletzt geändert am 10.6.2022 (5114-0001#2022/0004-0401-4515).

2.11.2.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Mietwohnungen.

 

Mietpreisbindung

Voraussetzung ist, dass nach Abschluss der Modernisierung festgelegte Anfangsmieten in dem geförderten Mietobjekt nicht überschritten werden. Ferner dürfen die Mieterhaushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Einkommensgrenzen sind der Tabelle in Kap. 2.11.1.1, Stichwort "Einkommensgrenzen – Überschreitung bis 60 %", zu entnehmen.

Mietobergrenzen

Diese Mieten (Nettokaltmiete) pro Quadratmeter Wohnfläche sind in der jeweiligen Fördermietenstufe[1] zulässig:

 
Stufen 1 und 2 5,15 EUR
Stufe 3 5,75 EUR
Stufe 4 6,30 EUR
Stufe 5 7,40 EUR
Stufe 6 7,70 EUR
Stufe 7 8,10 EUR
[1] Siehe Fördermietenstufen unter www.isb.rlp.de/foerderung/553.html#tab11232-5.

2.11.2.2 Das wird gefördert

Gefördert werden u. a. Modernisierungsmaßnahmen mit folgenden Zielen:[1]

  • nachhaltige Einsparung von Endenergie (energetische Modernisierung),
  • nachhaltige Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie,
  • nachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauchs,
  • nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung oder dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • bauliche Maßnahmen, die die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer oder regenerativer Energien ermöglichen,
  • bauliche Maßnahmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen (unter Einhaltung der Vorgaben der Norm DIN 18040 Teil 2 entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen),
  • Wohnumfeldmaß...

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