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Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 1.4.5.1 Definition und technische Mindestvoraussetzungen (Gesamtsystem, Photovoltaikanlage und Speicher)

Jörg Wilde
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Definitionen

Als ein Gesamtsystem[1] wird eine Anlagenkombination aus Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und nicht öffentlich zugängliche Ladestation für Elektroautos sowie die für den gekoppelten Betrieb der Anlagen notwendigen Nebenanlagen wie Wechselrichter, Energiemanagementsystem und Netzanschluss angesehen.

Eine Photovoltaikanlage ist eine dezentrale Energieerzeugungsanlage als "Anlage" im Sinne des § 3 Nr. 1 und Nr. 41 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuellen Fassung. Sie muss eine Spitzenleistung von mindestens 5,00 kWp aufweisen.

Ein Solarstromspeicher dient der temporären Solarstromspeicherung des selbsterzeugten Stroms zur späteren Nutzung (im Sinne des § 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuellen Fassung). Die nutzbare Speicherkapazität des Solarstromspeichers muss mindestens 5,00 kWh betragen.

Anforderungen

Alle 3 Komponenten Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation müssen fabrikneu beschafft werden. Werden die Komponenten gemietet oder auf Raten gekauft, ist ein Zuschuss möglich, wenn die antragstellende Person nach Ablauf der Vertragslaufzeit Eigentümerin der Anlage wird.

Die Einbaumaßnahmen der einzelnen Komponenten müssen durch Fachunternehmen vorgenommen werden. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, des Solarstromspeichers und der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Niederspannungsanschlussverordnung erfolgen.

Technische Mindestvoraussetzungen

Das Gesamtsystem muss folgende technische Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  • Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 8 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der aktuellen Fassung bzw. § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind ein...

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