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Flüchtlinge als Mieter – Rechtssichere Auswahl von auslä ... / 2.2.2 Aufenthaltstitel

Manfred Neuhöfer
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Besonderer Status für ukrainische Flüchtlinge

Für die Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurden hierzu Ausnahmeregelungen geschaffen.

Aktuelle Regelungen

  • Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die keinen für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, können bis zum 4.12.2025 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten (§ 2 UkraineAufenthÜV).
  • Außerdem wird der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienmitglieder, deren nach § 24 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis am 1.2.2025 noch gültig ist, automatisch bis zum 4.3.2026 verlängert. Diese Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig (§ 2 UkraineAufenthFGV).

Allgemein gilt:

  • Ukrainische Flüchtlinge müssen keinen Antrag auf Asyl stellen.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, müssen innerhalb von 90 Tagen nach Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt einholen.
  • Ukrainische Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde trägt bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel ein, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
  • Besteht Hilfebedürftigkeit, erhalten alle Personen, die vom Anwendungsbereich des § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erfasst sind, Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Mit dem Bezug von Sozialleistungen nach SGB II besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung.

Ankunftsnachweis

Nach ihrer Ankunft und Registrierung stellen Flüchtlinge in aller Regel einen Asylantrag in Deutschland. Nach der Registrierung wird ein Ankunftsnachweis ausgestellt, der zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Dieser wird für maximal 6 Monate ausgestellt und kann im Bedarfsfall um weitere 3 Monate verlängert werden. Sobald der oder die Betroffene einen Asylantrag gestellt hat, wird der Ankunftsnachweis eingezogen und ungültig und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Der Ankunftsnachweis stellt weder einen Ausweis noch einen Ausweisersatz dar und berechtigt in keinem Fall zur Anmietung einer Wohnung.

Quelle: BAMF

Aufenthaltsgestattung

Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt dazu, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Deutschland zu leben. In dieser Zeit unterliegen die Asylsuchenden der sog. "Residenzpflicht", die sie dazu verpflichtet, sich nur an einem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort aufzuhalten. Auch die Aufenthaltsgestattung berechtigt in keinem Fall zur Anmietung einer Wohnung.

Quelle: BAMF

Aufenthaltserlaubnis

Die vom BAMF festgestellte Schutzart begründet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und deren jeweilige Dauer. In der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis ist stets die einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes genannt, sodass daraus der Grund für den Aufenthalt zu ersehen ist.

Quelle: BAMF

 
Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot
Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis
gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG: gem. § 25 Abs. 2 AufenthG gem. § 25 Abs. 4 AufenthG gem. § 25 Abs. 5 AufenthG in Form einer Duldung (§ 60a AufenthG)
"Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist." "Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat." "Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern." "Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist."
  • Zunächst befristet auf 3 Jahre
  • Danach Verlängerung um weitere 2 bis 3 Jahre oder nach frühestens 5 Jahren Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen wie z. B. Sicherung des Lebensunterha...

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