Aktuelle Fragen zu Flüchtlingen aus der Ukraine
Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende
Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht mehr auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet, sofern sie nicht mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil damit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration aus einer Hand erbracht werden können.
Grundvoraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen und eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, können Leistungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Dauer der Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis bezogen werden.
Bei Vorliegen aller o. a. Voraussetzungen besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsgeld; die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder unter 15 Jahren erhalten ebenfalls Grundsicherungsgeld aus der Grunds...