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Fluchtweg (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Fluchtwege und Rettungswege sind bauliche Einrichtungen und Anlagen, die Flucht und Rettung von Menschen in Brand- und Katastrophenfällen sichern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16: Es gehört zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung.

AG Langenfeld, Urteil v. 23.11.2016, 64 C 23/16: Die Errichtung eines zweiten Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters aufgrund behördlicher Anordnung stellt eine Maßnahme zur Fertigstellung des Baus im Rahmen der Ersterstellung dar.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.5.2015, 2-13 S 127/12: Da Haustürschließanlagen existieren, die ein Verschließen des Hauseingangs zulassen und dennoch ein Öffnen durch flüchtende Bewohner ohne Schlüssel ermöglichen, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten. In Notsituationen kann sich die verschlossene Haustür für flüchtende Personen als tödliche Falle entpuppen. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer deutlich.

OLG Hamm, Beschluss v. 3.8.2009, I-15 Wx 288/08: Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall durch Stimmenmehrheit eine Gebrauchsregelung treffen, nach der eine im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers stehende Gemeinschaftsfläche im Notfall als Fluchtweg genutzt werden kann.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.3.2006, 20 W 430/04: Eine mehrheitlich beschlossene Regelung in der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage "Die Brandschutztüren und Rauchschutztüren in den Fluren vor den Wohnungen sind stets geschlossen zu halten und dürfen auch nicht kurzzeitig blockiert werden" ist als Konkretisierung der den Wohnungseigentümern obliegenden Sorgfaltspflichten zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenverhütung ausreichend. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, im Einzelnen in die Hausordnung mit aufzunehmen, welche Handlungsweisen zu unterlassen sind, um das maßgebliche Gebot, d. h. das Geschlossenhalten der Brandschutztüren/Rauchschutztüren zu gewährleisten.

1 Sicherheitsanforderungen durch den Gesetzgeber

Vom Gesetzgeber werden – abhängig von Nutzungsintensität und Gefährdung – unterschiedlich strenge Sicherheitsanforderungen in Musterbauordnungen, Landesbauordnungen und für besondere Bauten in Garagenbauverordnungen, Hochhausrichtlinien, Gaststättenbauverordnungen, Versammlungsstättenverordnungen, Verkaufsstättenverordnungen, Krankenhausbauverordnungen, Schulbaurichtlinien, Industriebaurichtlinien oder Arbeitsstättenverordnungen festgelegt.

2 Rettungswege

Um das Schutzziel sicherzustellen, fordert die Musterbauordnung beispielhaft: "Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein."

 
Hinweis

Zweiter Rettungsweg

Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über "einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können …" (Sicherheitstreppenhaus).

Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

 
Hinweis

In der Regel keine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Die Errichtung eines zweiten Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters aufgrund behördlicher Anordnung stellt eine Maßnahme zur Fertigstellung des Baus im Rahmen der Ersterstellung dar. Bei einer solchen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahme und deren Kosten handelt es sich nicht um eine Maßnahme i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, nach der diese Kosten exklusiv dem betroffenen Wohnungseigentümer auferlegt werden könnten.[1] Der betreffende Wohnungseigentümer kann also nicht allein mit den Kosten für die Errichtung des zweiten Rettungswegs belastet werden.

Etwas anderes gilt freilich dann, wenn die Notwendigkeit der Erstellung eines zweiten Rettungswegs erst dadurch entstanden ist, dass ein Eigentümer seine 2 Sondereigentumseinheiten zusammenlegen will und erst durch diese bauliche Veränderung auch des Gemeinschaftseigentums die bauordnungsrechtliche Notwendigkeit eines zweiten Rettungswegs entstanden ist.[2]

[1] BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16, ZMR 2017, 818; AG Langenfeld, Urteil v. 23.11.2016, 64 C 23/16, ZMR 2017, 1017.
[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.2.2008, I-3 Wx 1/08, ZMR 2008, 553.

3 Bauplanung

Im Zuge der Bauplanung müssen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und in Abstimmung mit den Geneh...

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