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Fluchtweg (WEG) / 5 Begriffsbestimmung

Alexander C. Blankenstein
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  • Fluchtwege sind Wege (Zimmer, Flure, Treppenhäuser, Notleitern), welche von Personen auf der Flucht in Sicherheitsbereiche (abgeschlossene Treppenhäuser, Außenbereich) ohne fremde Hilfsmittel benutzt werden können.
  • Rettungswege sind Wege, über welche Personen gerettet werden können. Das sind entweder die vorbeschriebenen Fluchtwege oder Ansatzpunkte für Rettungsgeräte der Feuerwehr (z. B. Fenster, Balkone).
  • Notwendige Treppenhäuser sind alle Treppenräume, über welche Fluchtwege und Rettungswege führen. In den Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen werden Anforderungen zur Bauart und besonders auch zur Breite gemacht. Notwendige Treppenhäuser müssen im Normalfall einen direkten Ausgang ins Freie erhalten.
  • Sicherheitstreppenhäuser sind Treppenhäuser, welche durch Verbindungsgänge erschlossen werden, die mit der Außenluft in Verbindung stehen. Hierdurch kann kein Rauch aus Fluren in die Treppenhäuser gelangen. Sicherheitstreppenhäuser werden besonders dann gefordert, wenn durch besondere bauliche Gegebenheiten nur ein Fluchtweg zur Verfügung steht oder durch die Höhe von Gebäuden (Hochhäuser) der Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht mehr möglich ist.
  • Brandschutztüren müssen eine Bauartzulassung besitzen und über eine bestimmte Zeit (z. B. Bezeichnung T30 = Schutzzeit 30 Minuten) die Ausbreitung eines Brands verhindern. Die Türen müssen immer selbstschließend sein und können aus Stahlblech, Holz oder auch Glas bestehen. Sofern die geschlossene Tür für den Betrieb hinderlich ist, kann eine bauartzugelassene Offenhaltevorrichtung angeordnet werden, welche aus der Kombination zwischen einem Magneten besteht, der das Türblatt offen hält, und einem Rauchmelder oder Brandmelder, welcher die Magnetkraft im Brandfall aufhebt und zum Schließen der Tür führt.
  • Rauchschut...

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