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Flexirentengesetz: Beschäftigte Rentner/Hinzuverdienstre ... / 1.4 Altersvollrente nach Regelaltersgrenze (Verzichtsmöglichkeit)

Mario Scharf
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Bezieher einer Altersvollrente sind mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Von daher müssen diese beschäftigten Rentenbezieher keine Rentenversicherungbeiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil allerdings weiterzahlen.

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze können seit 1.1.2017 weitere Rentenanwartschaften hinzukommen. Dafür müssen die beschäftigten Altersvollrentner auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Ein solcher Verzicht kann für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Personen-/Beitragsgruppenänderung erst für die Zukunft

Da der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nur für die Zukunft erklärt werden kann, ist die Verwendung der neuen Personengruppe (PGR "120") mit der Beitragsgruppenänderung (BGR "1") entsprechend nicht rückwirkend, sondern ebenfalls nur für die Zukunft vorzunehmen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam ist. Das ist entweder der Tag nach Eingang des Verzichts beim Arbeitgeber oder ein davon abweichender, festgelegter und in der Zukunft liegender Zeitpunkt.

Arbeitgeber haben die Verzichtserklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Durch die Erklärung tritt neben dem ohnehin anfallenden Arbeitgeberbeitrag zusätzlich der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Damit fällt der Nettolohn geringer aus. Beschäftigte Rentner können somit abwägen:

  • Möchten sie durch ihren Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung den Arbeitgeberbeitrag – der ohnehin zu zahlen ist – "aktivieren" und dadurch ihre Rente aufbessern oder
  • entscheiden sie sich für ein höheres Nettoentgelt ohne weitere Rentenpunkte.

Wer sich bis zum Erreic...

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