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Flexible Arbeitszeit: Versicherungsrechtliche Folgen bei ... / 4.1.2 Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze

Michael Schulz
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Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, gilt: Der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, ist wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Höheres Arbeitsentgelt führt zu Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze

Der Arbeitnehmer hat im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung ein Entgeltguthaben i. H. v. 72.000 EUR angespart. Vom 1.4.2026 hat er mit seinem Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeitsleistung für 12 Monate vereinbart, die aus dem Wertguthaben finanziert wird. In dieser Zeit sollen ihm monatlich 6.000 EUR ausgezahlt werden.

Sein ausgezahltes monatliches Arbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 1.4.2025 bis zum 31.3.2026 durchschnittlich 5.000 EUR.

Das ausgezahlte Arbeitsentgelt liegt innerhalb der Spanne von 70 % (= 3.500 EUR) und 130 % (= 6.500 EUR) des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts i. H. v. 5.000 EUR. Der monatliche Auszahlungsbetrag überschreitet aber das vorherige monatliche Arbeitsentgelt. Außerdem überschreiten 6.000 EUR die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2026: 5.812,50 EUR/mtl.). Für den die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Betrag i. H. v. 187,50 EUR (6.000 EUR – 5.812,50 EUR) ist in jedem Monat eine Verbeitragung im Rahmen der Beitragsberechnung bei einem Störfall erforderlich.

Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase, gelten die Ausführungen entsprechend. In diesen Fällen ist allerdings die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.

 

Praxis-Frage zu möglichen Änderungen ...

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