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Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 2.2 Alternativ-/Optionsmodell

Michael Schulz
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Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben u. a. zum 31.12. eines jeden Jahres bewertet und mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vergleicht. Der jeweils geringere dieser Beträge ist die Beitragsberechnungsgrundlage (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt), die für den Fall des Eintritts eines Störfalls als SV-Luft fortzuschreiben ist.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich Summenfelder-Modell und Alternativ-Optionsmodell

Anknüpfung an das Beispiel zuvor.[1]

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht ohne Störfall weiter fort. Auch in den Folgejahren werden die Mehrarbeitsvergütungen dem Wertguthaben zugeführt.

Bei der Anwendung des Summenfelder-Modells werden die Werte der SV-Luft aus dem Jahr 2026 in das Folgejahr übertragen und weiter fortgeführt.

Im Unterschied dazu findet beim Alternativ-/Optionsmodell zum Jahreswechsel ein Vergleich mit dem Wertguthaben statt. Die SV-Luft der Kranken- und Pflegeversicherung ist mit 2.537,50 EUR niedriger als das Wertguthaben i. H. v. 6.000 EUR. Der Betrag i. H. v. 2.537,50 EUR wird als SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung in das Jahr 2027 übertragen und dort fortgeführt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen ist die SV-Luft i. H. v. 31.550 EUR deutlich höher als das Wertguthaben i. H. v. 6.000 EUR. Hier wird als SV-Luft lediglich 6.000 EUR in das Folgejahr übertragen und weiter fortgeführt.

Eine Bewertung des Wertguthabens ist bei dem Alternativ-/Optionsmodell unterjährig auch bei Übergang in die Altersteilzeitarbeit, zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig...

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