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Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 1.2 Bildung der SV-Luft

Michael Schulz
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Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend. Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert.

 
Praxis-Beispiel

SV-Luft in der Ansparphase

Der Arbeitnehmer erzielt ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 5.000 EUR. Im Kalenderjahr 2025 ergeben sich folgende Besonderheiten:

Krankengeldbezug vom 1.7. bis 31.7.

Entgelterhöhung ab 1.10. auf 5.500 EUR

Der Arbeitnehmer leistet regelmäßig Mehrarbeit. In allen Monaten – mit Ausnahme der Monate Juni und Juli – sind Mehrarbeitsvergütungen in unterschiedlichen Höhen angefallen. Diese Mehrarbeitsvergütungen führt der Arbeitnehmer seit dem 1.1.2024 einem Wertguthaben zu. Zum 31.12.2024 beträgt das daraus resultierende Wertguthaben 6.000 EUR.

 
Ermittlung der SV-Luft

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

01/2025 bis 06/2025: 6 x 5.512,50 EUR
33.075,00 EUR
08/2024 bis 12/202: 5 x 5.512,50 EUR 27.562,50 EUR
  60.637,50 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Kranken- und Pflegeversicherung
01/2024 bis 06/2024: 6 x 5.000 EUR 30.000,00 EUR
08/2024 bis 09/2024: 2 x 5.000 EUR 10.000,00 EUR
10/2024 bis 12/2024: 3 x 5.500 EUR 16.500,00 EUR
  56.500,00 EUR
SV-Luft Kranken- und Pflegeversicherung (60.637,50 EUR – 56.500,00 EUR =) 4.137,50 EUR
   
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
01/2024 bis 06/2024: 6 x 8.050 EUR 48.300,00 EUR
08/2024 bis 12/2024: 5 x 8.050 EUR 40.250,00 EUR
  88.550,00 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Renten- und Arbeitslosenversicherung  
siehe Kranken- und Pflegeversicherung 56.500,00 EUR
   
SV-Luft Renten- und Arbeitslosenversicherung (88.550 EUR – 56.500 EUR) 32.050,00 EUR

Bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2025 wird das Entgeltguthaben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind deshalb aus 4.137,50 EUR zu berechnen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.

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