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Flexible Arbeitszeit: Störfälle und nachträgliche Entgel ... / 7 Fälligkeit der Beiträge

Michael Schulz
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Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Insolvenz des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben

 
Störfall 3.7.2025  
Abrechnungszeitraum Juli 2025  
Ergebnis:
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben (zusammen mit den Beiträgen für August 2025) 27.8.2025  
[1] § 23 Abs. 1 Satz 8 SGB IV.

7.1 Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende

Die Beiträge werden spätestens 7 Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Voraussetzung ist, dass bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung einer Beschäftigung eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte.[1] Dies trifft auch auf Fälle zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der 6 Kalendermonate eine neue Beschäftigung findet, in diese aber das von ihm erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende

 
Ende der Beschäftigung 15.1.2025  
Bezug von Arbeitslosengeld ab 16.1.2025  
eine neue Beschäftigung konnte nicht begründet werden bis zum 31.7.2025  
Ergebnis:
Eintritt des Störfalls 15.1.2025  
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 27.8.2025  
[1] § 23b Abs. 3 SGB IV.

7.2 Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Rentenversicherungsträger stellen in Einzelfällen durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Hier gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens. Die Beiträge aus dem Wertguthaben werden erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Abrechnungszeitraums fällig.[1] Ein Störfall tritt gleichzeitig wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit

 
Eingang des Bescheids über Erwerbsminderungsrente 4.7.2025  
Eintritt der Erwerbsminderung 15.11.2024  
Ende der Beschäftigung 4.7.2025  
Ergebnis:
1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung 15.11.2024  
2. Störfall, wegen Ende der Beschäftigung 4.7.2025  
Abrechnungszeitraum 7/2025  
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 27.8.2025  
(insgesamt für beide Störfälle)
[1] § 23b Abs. 2 Satz 9 SGB IV.

7.3 Insolvenz

Bei Insolvenz des Arbeitgebers stellt das Entgeltguthaben nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet wurden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.[1]

Ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung tritt ein, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen zum anzuwendenden Beitragssatz gelten entsprechend. Für jede Beitragszahlung können unterschiedliche Beitragssätze gelten.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Insolvenz des Arbeitgebers

 
Insolvenz des Arbeitgebers 4.3.2025  
Ende der Beschäftigung 31.3.2025  
Höhe des Wertguthabens 5.000 EUR  
Abrechnungszeitraum: Kalendermonat  
Ergebnis:  
1. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) 21.3.2025  
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 1. Teilzahlung 28.4.2025  
2. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) 18.7.2025  
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 2. Teilzahlung 27.8.2025  
[1] § 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV.

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