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Flexible Arbeitszeit: Meldeverfahren in der Freistellung ... / 1 Störfälle

Michael Schulz
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Bei Eintritt eines Störfalls ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund "55" zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass Beiträge entrichtet werden. In dieser Meldung sind jeweils ein Personengruppenschlüssel und ein Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Diese sind aus dem Versicherungsstatus des Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls abzuleiten. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, gilt Folgendes: In der Meldung ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige, zu denen Beiträge zu zahlen sind.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Die Meldung muss das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt enthalten.[1] Als Meldezeitraum sind der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben. Sind im Störfall keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist als Arbeitsentgelt "000000" EUR zu melden. Dies gilt z. B. bei Arbeitnehmern, die im gesamten maßgebenden Zeitraum wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherungsfrei waren.

 
Praxis-Beispiel

Sondermeldung des Störfalls

Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1.1.2015 wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Beitragsgruppe 9111). Sie befindet sich seit 1. Juli 2024 in Elternzeit. Vor der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin seit 2016 Teile ihres monatlichen Gehalts einem Wertguthaben zugeführt. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt nach dem Alternativ-Optionsmodell. Zum Jahresende 2024 beträgt die SV-Luft in der Renten- und Arbeitslosenversicher...

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