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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 2.2.5 Ladestrom und Ladevorrichtungen

Rainer Hartmann
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Das Auftanken von Strom für Elektro- oder Hybridelektroautos des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber ist steuerfrei.[1] Der Arbeitgeber ist aus Vereinfachungsgründen nicht verpflichtet, die steuerfreien "Stromvorteile" im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.[2]

Außerdem fördert der Gesetzgeber durch die Einführung einer Pauschalierungsvorschrift die Verbreitung von Ladevorrichtungen für Elektroautos. Sowohl für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung einer Stromladestation als auch für Arbeitgeberzuschüsse, die der Arbeitnehmer für den Erwerb solcher Ladevorrichtungen zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erhält, besteht die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %.[3]

Die zum 1.1.2017 eingeführte Steuerbefreiung für das Auftanken von Strom bei Elektro- oder Hybridelektroautos umfasst auch den vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen. Sie wirkt sich aber bei der Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Methode nicht aus. Bei der pauschalen Nutzungswertermittlung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom durch den Ansatz der Monatspauschale abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bewirkt die Steuerbefreiung, dass der zur Verfügung gestellte Ladestrom bei den Gesamtkosten und damit auch bei dem für die Privatnutzung anzusetzenden Kilometersatz außer Ansatz bleibt.[4]

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist allerdings dort möglich, wo der Arbeitnehmer die Stromladekosten für die Privatnutzung des E-Firmenwagens trägt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Aufladung des Akkumulators trägt. Diese individuellen Kosten des Arbeitnehmers mindern als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil "Firmenwagen". Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber ...

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