Carola Hausen
, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Die lohnsteuerliche Beurteilung richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 21.9.2017. Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 7.11.1997, und Abschnitt 1.8. Abs. 1 UStAE in Verbindung mit Abschnitt 15.23 Abs. 8 ff. UStAE. Das bedeutet, dass die umsatzsteuerliche von der lohnsteuerlichen Behandlung abweicht.
Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber bei der Umsatzsteuer nicht als Entgelt zu behandeln.
Bei der Umsatzsteuer wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten (1 %-Methode) ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte nach der 1 %-Methode sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Diese Berechnung findet auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Da Leistungen des Arbeitnehmers dann beim Arbeitgeber als umsatzsteuerfreies Entgelt zu behandeln sind, muss die Buchung entsprechend vorgenommen werden. Die Zahlungen des Arbeitnehmers sind daher als "steuerfreie Einnahmen" zu buchen. Die Zahlungen, die umsatzsteuerfrei sind, erhöhen den Gewinn und müssen entsprechend gebucht werden. Dabei kann z. B. das Konto "Sonstige betriebliche Erträge" verwendet werden.
Die Situation sieht jedoch anders aus, wenn der Arbeitnehmer Teile der Kfz-Kosten übernimmt, wie z. B. die Benzinkosten. In diesem Fall wird kein Nutzungsentgelt gezahlt. Man kann durchaus den Standpunkt vertreten, dass hinsichtlich der vom Arbeitnehmer übernommen Kfz-Kosten kein...