Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Entstehen dem Unternehmer nur geringe Kfz-Kosten, z. B. weil der Firmenwagen vollständig abgeschrieben ist, kann der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode über den tatsächlichen Kosten liegen. In diesem Fall wird der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Bei der Umsatzsteuer findet keine Kostendeckelung statt, weil hier immer die Möglichkeit besteht, die Bemessungsgrundlage sachgerecht zu schätzen. Es ist der Prozentsatz zu schätzen, der auf die private Nutzung entfällt. Das Ergebnis der Schätzung muss plausibel dargelegt werden können. Bei einem Fahrzeug, das überwiegend betrieblich genutzt wird, beträgt die private Nutzung zwangsläufig weniger als 50 %. In dieser Situation wird das Finanzamt also akzeptieren müssen, dass die Privatnutzung maximal 49 % betragen kann.
Hat der Unternehmer Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gemacht oder auch ein Fahrtenbuch geführt, das bei der Einkommensteuer aus formalen Gründen nicht anerkannt worden ist, kann er diese Aufzeichnungen als Grundlage für eine sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer verwenden.
Anwendung der Kostendeckelung
Der Unternehmer nutzt seinen Firmen-Pkw auch für private Fahrten. Er führt kein Fahrtenbuch und ermittelt die private Nutzung nach der 1 %-Methode. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 32.500 EUR betragen. Der Firmenwagen ist vollständig abgeschrieben. Die Kfz-Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
| Tatsächliche Kosten pro Jahr |
Kosten ohne Vorsteuer |
Kosten mit Vorsteuer |
Abziehbare Vorsteuer |
| Laufende Kosten |
|
1.620,00 EUR |
307,80 EUR |
| Reparatur/Wartung/Pflege |
|
612,00 EUR |
116,28 EUR |
| Versicherung |
832,00 EUR |
|
|
| Kfz-Steuer |
280,00 EUR |
|
|
| Sonstige Kosten |
90,00 EUR |
140,00 EUR |
26,60 EUR |
| Beträge insgesamt |
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