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Finanzverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft / 1.2.8 Vermögensbericht

Alexander C. Blankenstein
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Seit Inkrafttreten des WEMoG ist der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG verpflichtet, kalenderjährlich einen Vermögensbericht zu erstellen. Mit dem Vermögensbericht sollen die Wohnungseigentümer über die finanzielle Situation informiert werden. Der Vermögensbericht hat nichts mit der Jahresabrechnung zu tun.[1] Hat der Verwalter keine Jahresabrechnung erstellt, muss er dennoch den Vermögensbericht erstellen – freilich hat er ohnehin die Jahresabrechnung zu erstellen. Ist der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeiträge auf Grundlage der Jahresabrechnung angefochten, hat auch dies keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Erstellung des Vermögensberichts. Zu erstellen ist der Vermögensbericht nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Stichtag 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres.

Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.[2]

Was den Inhalt des Vermögensberichts betrifft, ist der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und des tatsächlich vorhandenen Vermögens in Form der Angabe der Kontenstände, der Forderungen und Verbindlichkeiten der GdWE sowie werthaltiger Vermögensgegenstände (etwa bevorratete Brennstoffe oder Immobilieneigentum) anzugeben. Die Vermögensgegenstände müssen nur bezeichnet, nicht jedoch bewertet werden.[3]

[1] AG Wiesbaden, Urteil v. 1.7.2022, 92 C 3463/21, ZMR 2022, 756.
[2] LG Frankfurt, Urteil v. 9.11.2023, 2-13 S 3/23, ZMR 2024, 602.
[3] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Vermögensbericht.

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