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Finanzverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft / 1.2.7 Jahresabrechnung

Alexander C. Blankenstein
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Abgerundet wird das gesetzliche System der Finanzverwaltung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG vom Verwalter nach Ablauf der Wirtschaftsperiode zu erstellende Jahresabrechnung.[1] Zwar existiert keine gesetzliche Vorgabe, innerhalb welcher Frist die Jahresabrechnung zu erstellen ist, die herrschende Meinung geht insoweit von einem Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten nach Ablauf der Wirtschaftsperiode aus.[2] Allerdings sollten Verwalter mit Blick auf eine ausgewogene finanzielle Ausstattung der verwalteten Eigentümergemeinschaften möglichst zeitnah nach Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode nicht nur die Abrechnung erstellen, sondern auch für eine entsprechende Beschlussfassung über die Festsetzung der sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge sorgen.

 

Ausweis der Abrechnungsspitze ist Kardinalspflicht!

Da die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abrechnung über den Wirtschaftsplan darstellt, wirkt sie anspruchsbegründend lediglich bezüglich der Abrechnungsspitze.[3] Bei der Abrechnungsspitze handelt es sich um das Ergebnis einer Saldierung der Soll-Vorauszahlungen nach Wirtschaftsplan und den tatsächlich in der Abrechnungsperiode entstandenen Kosten bzw. Ausgaben. Weist die Jahresabrechnung die Abrechnungsspitze nicht aus, sondern den Abrechnungssaldo, also die tatsächlichen Zahlungen unter Saldierung der tatsächlichen Kosten, führt dies zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf deren Grundlage[4] mit dem Ergebnis, dass Hausgeldklagen nicht auf diesen Beschluss gestützt werden können und der Verwalter zudem einen Regress seitens der GdWE wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten riskiert.

[1] Siehe Blankenstein, Jah...

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