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Finanzverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft / 1.2.5.2 Kontenführung

Alexander C. Blankenstein
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Im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder hat der Verwalter Bankkonten zu führen. Dies folgt aus dem Gebot der Vermögenstrennung und dem Erfordernis der pfand- und insolvenzsicheren Anlage der gemeinschaftlichen Gelder.

Der Verwalter hat für jede von ihm verwaltete Eigentümergemeinschaft ein Girokonto zu führen, über das die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewickelt werden kann. Gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, allerdings dringend zu empfehlen, ist das Führen eines weiteren Bankkontos für die Erhaltungsrücklage:

  • Zum einen ist der Verwalter zur verzinslichen Anlage nicht benötigter Gelder verpflichtet,
  • zum anderen wird der Versuchung entgegengewirkt, die Mittel der Erhaltungsrücklage zweckbestimmungswidrig zum Ausgleich von Verwaltungskosten zu verwenden.
 

Abberufung und fristlose Kündigung des Verwaltervertrags drohen!

Die zweckbestimmungswidrige Verwendung von Mitteln der Erhaltungsrücklage kann im Einzelfall durchaus als derart schwerwiegende Treuepflichtverletzung des Verwalters angesehen werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er sich wegen seiner Vergütungsansprüche der Rücklagengelder bedient.[1] Vor Inkrafttreten des WEMoG stellte dies einen wichtigen Grund zur sofortigen Abberufung dar. Das WEMoG hat an dieser Rechtslage nichts geändert, allerdings kann der Verwalter nach § 26 Abs. 3 und 5 WEG ohnehin jederzeit von seinem Amt auch grundlos abberufen werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist allerdings für die Frage bedeutsam, ob der Verwaltervertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden kann. Liegt kein wichtiger Grund vor, ist dies nicht möglich und der Vertrag endet 6 Monate nach der Abberufung.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.6.1997, 3 Wx 569/96.

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