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Finanzierungskosten: Veranlassung / 3.1.3 Abzugs-, Teilabzugs- und Halbabzugsverbot

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Abzugsverbot

Aufwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[1] Darunter können auch Finanzierungskosten fallen. Handelt es sich um Aufwendungen, die sowohl für steuerbare, als auch für steuerfreie Einnahmen angefallen sind, erfolgt eine entsprechend anteilige Aufteilung (Aufteilungsgebot). Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat, stehen.[2]

Handelt es sich um vergebliche Aufwendungen, weil sie zu keinen Einnahmen geführt haben, greift das Abzugsverbot nicht.[3]

Teilabzugsverbot

Aufwendungen, die mit den Teil-Steuerbefreiungsregelungen des § 3 Nrn. 40, 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden (Teilabzugsverbot).[4] Typische hierunter fallende laufende Aufwendungen z. B. im Fall der Überlassung von Grundstücken, stellen Aufwendungen für Strom, Gas, Wasser, Heizkosten, Gebäudereinigungskosten, Versicherungsbeiträge und Finanzierungskosten dar.[5]

Nach dem Normzweck des § 3c Abs. 2 EStG sollen alle Ausgaben, die mit nach § 3 Nr. 40 EStG nur hälftig besteuerten Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls nur hälftig steuerlich berücksichtigt werden, um eine inkongruente Begünstigung auszuschließen. Auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang kommt es daher – im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG nicht an. Es genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang.[6] Dementsprechend greift das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, soweit Aufwendung...

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