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Finanzielle Eingliederung im Rahmen einer Organschaft (G ... / 3. Finanzielle Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

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Mehrheit der Stimmrechte: Für die finanzielle Eingliederung ist auf die "Mehrheit der Stimmrechte" abzustellen. Da es insofern auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ankommt[12], reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte aus[13]. Sofern dies nicht mit einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verbunden ist, wird die erforderliche Stimmenmehrheit grundsätzlich auch nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen über die Stimmrechte – wie Stimmbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten – beeinflusst[14]. Beachten Sie: Dies folgt insbesondere daraus, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Stimmrechte "aus den Anteilen" maßgebend sind[15].

Ausweitung auf (höhere) qualifizierte Mehrheit lt. Satzung: Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine (höhere) qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger aber zumindest in denjenigen Fällen, in denen die qualifizierte Mehrheit generell erforderlich ist,

  • nicht nur über eine einfache Mehrheit,
  • sondern über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit

der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen[16].

 

Beispiel 9

An der T-GmbH sind beteiligt:

  • M-GmbH mit 79,8 % (Anteile und Stimmrechte),
  • natürliche Person X mit 10 % (Anteile und Stimmrechte),
  • natürliche Person Y mit 10,2 % (Anteile und Stimmrechte).

Für die Gesellschaftsbeschlüsse sind generell 91 % der Stimmen erforderlich.

Lösung: Die T-GmbH ist nicht finanziell eingegliedert in die M-GmbH, da die M-GmbH nicht mindestens 91 % der Stimmrechte besitzt[17].

Kapitalmäßige Verflechtung: Zwar könnte der Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ("Mehrheit der Stimmrechte") dafür sprechen, entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Grundnormen[18] in jedem Fall eine einfache Mehrheit...

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