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FF 9/2016, Sicherstellung des Mindestunterhalts für mind ... / cc) Vorteile des Zusammenlebens

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Wie oben mehrfach dargelegt, ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 BGB gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der ihm zu belassende notwendige Selbstbehalt dient dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen darüber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllen, ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für den notwendigen eigenen Bedarf benötigt.[44]

Ausgehend von diesem Grundsatz kann nach der Rechtsprechung des BGH[45] eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt und dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart. In einem solchen Fall muss er sich auch sozialhilferechtlich auf einen im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft geringeren Bedarf verweisen lassen.

Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil (neu) verheiratet ist und die Fälle, in denen er mit einem neuen Partner unverheiratet zusammenlebt. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, stellt sich die Frage, ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist nach der Hausmannrechtsprechung des BGH[46] darauf abzustellen, ob der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360a BGB einen...

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