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FF 10/2025, Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts b ... / 3. Synergieeffekt

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Wenn zwei Personen gemeinsam einen Haushalt führen, entstehen typischerweise sogenannte Synergieeffekte. Diese sind in erster Linie darin zu sehen, dass Lebenshaltungskosten und Ausgaben für die Führung des Haushalts günstiger werden, da viele Posten nicht mehr nur von einer Person getragen werden müssen.

Beispiele für Ersparnisse:

▪ Wohnkosten (Miete, Betriebskosten): diese fallen nicht mehr doppelt an,
▪ Kosten für Haushaltsenergie (Strom, Gas): Ein durchschnittlicher Haushalt mit zwei Personen benötigt weniger als doppelt so viel Energie wie zwei Einzelhaushalte,
▪ Anschaffungen von Haushaltsgütern (Kühlschrank, Waschmaschine): Viele Güter werden gemeinsam und nicht doppelt angeschafft,
▪ Kosten für Rundfunk, Telekommunikation: Grundgebühren fallen nur einmal an,
▪ Lebensmittel- und Verbrauchsgüter: Gemeinsamer Einkauf ermöglicht günstigere Packungsgrößen und bessere Preisgestaltung.

Die empirische Erfahrung wie auch statistische Erhebungen im Sozialrecht haben ergeben, dass die Führung eines gemeinsamen Haushalts regelmäßig zu Einsparungen von ca. 10 % der Lebenshaltungskosten führt.

Aufgrund der Annahme von Synergieeffekten werden im deutschen Sozialrecht, insbesondere im Rahmen des SGB II (Arbeitslosengeld II/"Hartz IV") und des SGB XII (Sozialhilfe), die Regelbedarfe für Partner in einer "Bedarfsgemeinschaft" daher niedriger angesetzt als für Alleinstehende.

§ 20 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, sondern nur noch ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen ist. Die Regelbedarfsstufe 2 umfasst lediglich 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden nach der Regelbedarfsstufe 1.

Ebenso beinhaltet § 28 SGB XII bei der Sozialhilfe eine differenzierte Betrachtungsweise in Bezug ...

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