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FF 10/2024, Keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Gegenstand der Beschwerde ist die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich.

[2] Das Amtsgericht – Familiengericht – Nordhorn hat die am 22.8.1980 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden auch nach Scheidung noch als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet) durch Beschl. v. 10.4.2024 im Verbundverfahren geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 29.6.2022 zugestellt worden. Die Ehefrau ist Ende 2006 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Der am TT.MM.1949 geborene Ehemann bezieht seit dem 1.8.2014 eine Vollrente wegen Alters. Die am TT.MM.1958 geborene Ehefrau bezieht seit dem 1.1.2017 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer.

[3] Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemanns, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschl. v. 10.4.2024 Bezug genommen.

[4] Mit der Beschwerde greift der Ehemann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der betroffenen Rechte für die Zeit ab dem 1.1.2000 bis 31.5.2022 an.

II. [5] Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Versorgungsausgleich nicht wegen grober Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG auszuschließen, ist auch soweit sich das Rechtsmittel auf den Zeitraum ab 1.1.2000 beschränkt zutreffend.

[6] Der Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht statt, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

[7] Der Ausnahmecharakter des § 27 VersAusglG ist bei der Auslegung der groben Unbilligkeit zu beachten. Die H...

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