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FF 07+08/2023, Tilgung, Vorsorgeaufwendungen und Anderes / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

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Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche Altersvorsorge Berücksichtigung finden."[20] Einer solchen zusätzlichen Altersvorsorge, der Bildung von Altersvorsorgevermögen kommt unterhaltsrechtlich eine besondere Bedeutung zu. Es ist seit langem anerkannt, dass die gesetzlichen Vorsorgesysteme, also die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung eine angemessene Altersvorsorge nicht gewährleisten können.[21] Dementsprechend ermöglicht die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen wie dem Unterhaltsberechtigten die Bildung einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge, für die er beim Elternunterhalt 5 %,[22] bei den übrigen Unterhaltstatbeständen 4 % seines Bruttoeinkommens einsetzen kann.[23]

Eine Ausnahme gilt für den Kindesunterhalt. Ungeachtet der besonderen Bedeutung der zusätzlichen Altersvorsorge geht der Mindestkindesunterhalt der Bildung eines zusätzlichen Vorsorgevermögens vor. Ist der Mindestkindesunterhalt für ein minderjähriges oder ein ihm gleichgestelltes privilegiert volljähriges Kind nicht gewahrt, kann der Unterhaltspflichtige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen.[24] Dies gilt auch für Tilgungsleistungen jenseits des positiven Wohnwerts. Solange der Mindestkindesunterhalt nicht erbracht werden kann, können sie auch vom sonstigen Einkommen des Schuldners nicht abgesetzt werden, sondern sind aus seinem Selbstbehalt zu tragen.[25]

Aufwendungen für eine sekundär...

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