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FF 05/2026, Keine Beschwerdebefugnis eines Elternteils b ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Kindesvater gegen eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt ist.

[2] Das im April 2014 geborene Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern im Sommer 2015 im Haushalt der Kindesmutter. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche hochstreitige sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, die zeitweise einen – von der Kindesmutter dann nicht immer ermöglichten – begleiteten Umgang des Kindesvaters mit dem Kind und teilweise Zeiten des Umgangsausschlusses zur Folge hatten.

[3] Auf Anregung des Kindesvaters hat das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, aber nach Einholung von Sachverständigengutachten von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde

II. [4] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[5] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Kindesvater im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil seine im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2019 – XII ZB 445/18, FamRZ 2020, 498 Rn 6 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

[6] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2024, 1025 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Kindesvaters sei unzulässig, weil es diesem an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehle. Durch die Entscheidung, von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen abzusehen, werde lediglich der Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem ...

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