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FF 05/2026, Der Scheidungsverbund - Fluch oder Segen / 3. Die Verbundentscheidung, § 142 FamFG

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Nach § 142 Abs. 1 FamFG ist im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden (Grundsatz des Verfahrens- und Entscheidungsverbunds).

Selbst wenn das Gericht eine solche Entscheidung (häufig erst nach sehr langer Zeit) trifft, kann die Angelegenheit weiter dadurch verzögert werden, dass nunmehr "tröpfchenweise" wechselseitige Beschwerden, Anschlussrechtsmittel und Rechtsmittelerweiterungen[31] gegen den Verbundbeschluss eingelegt werden. Grundlage dafür ist die Bestimmung des § 145 FamFG. Danach kann ein monatelanges "Rechtsmittel-Ping-Pong" durch Teilanfechtungen der einheitlichen Verbundentscheidung ausgelöst werden.[32]

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es strategisch nicht möglich ist, einen Scheidungsbeschluss, der in erster Instanz zügig allein unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergangen ist, mit der Beschwerde anzugreifen, um dann erst in zweiter Instanz erstmalig Folgesachenanträge zu stellen. Insoweit ist der Wortlaut des § 137 Abs. 2 FamFG deutlich, d.h. Folgesachenanträge werden danach nur vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zugelassen.[33]

Abschließend ist damit festzustellen, dass eine Vielzahl von Verzögerungs-möglichkeiten für die Scheidung bedingt durch das Verbundverfahren genutzt werden können, falls dafür bei einem Beteiligten ein Interesse besteht (insbesondere Aufrechterhaltung des Trennungsunterhalts bzw. Zinsvermeidungsstrategie bei Zugewinnausgleichspflicht).

[31] Zu den Anforderungen an eine Rechtsmittelerweiterung vgl. Prütting/Helms, FamFG, § 145 Rn 3; BeckOK/Weber, FamFG, § 145 Rn 9.
[32] Prütting/Helms, FamFG, § 145 Rn 11, 15.
[33] Prütting/Helms, FamFG, § 137 Rn 52; Musielak/Borth/Frank, FamFG, § 137 Rn 35 f. (der auch Ausnahmen von diesem Grundsat...

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