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FF 05/2026, Der Scheidungsverbund - Fluch oder Segen / 3. Die 2 Wochenfrist, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

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Folgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2-4 (Unterhalt, Ehewohnung und Haushaltssachen, Güterrechtssachen) können in den Verbund nur einbezogen werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wurden. Die Frist ist rechtspolitisch zu begrüßen; vor ihrer Einführung erfolgte die Antragstellung missbräuchlich häufig erst im Termin, sodass mitunter erheblicher Mehraufwand (Zeit und Kosten) für Gericht und Beteiligte entstand.[9]

Diese Frist wird in der Praxis häufig übersehen. Sie ist auch nicht einfach zu berechnen. Erforderlich dafür ist eine "Rückwärtsrechnung" entsprechend der §§ 187 bis 193 BGB:[10] Der Tag der mündlichen Verhandlung zählt bei der Rückwärtsberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit; der letzte Tag der Frist endet weiterhin nicht erst um 24:00 Uhr, sondern bereits um 0:00 Uhr. Dies bedeutet bspw., dass im Fall einer Terminierung für den 20.8.2026 die betreffende 2-Wochen-Frist am 19.8.2026 rückwärts anläuft und durch den 6.8.2026 um 0:00 Uhr begrenzt wird. Ein fristgerechter Folgesachenantrag muss daher bis spätestens 5.8.2026 24:00 Uhr beim FamG eingehen. Die Praxis arbeitet daher mit der Faustregel, Folgesachen 15 Tage vor dem Termin bei Gericht einzureichen.

Nicht anwendbar ist die Frist auf Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG, also wenn bei einer kurzen Ehe doch noch kurz vor dem Termin bzw. im Termin selber beantragt wird, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Grund dafür ist, dass es sich hier um einen reinen Sachantrag handelt und nicht um einen Verfahrensantrag.[11]

Nach überwiegend vertretener Auffassung genügt es, wenn fristgerecht ein VKH-Antrag für eine Folgesache bei Gericht anhängig gemacht wird.[12]

Verlegt das Familiengericht den zunächst anberau...

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