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FF 05/2025, Zum Verhältnis von Nutzungsentschädigung und ... / 1 Die Ausgangssituation

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Haben die Eheleute während der Zeit ihres Zusammenlebens ein Haus gebaut oder eine Eigentumswohnung erworben, so diente dies dazu, eine angemessene Wohnung für die gesamte Familie zu schaffen und Mietzahlungen zu sparen. Darin liegt auch eine auf lange Sicht angelegte und von den Eheleuten einvernehmlich geplante Maßnahme der Vermögensbildung. Die eigene Wohnung hat damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, und zwar sowohl hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten und damit des Nutzungswertes als Aktivposten als auch hinsichtlich der dafür regelmäßig zu tragenden Lasten auf der Passivseite. Das mietfreie Wohnen ist also unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, soweit die ersparte Miete die Kosten übersteigt.

Diese gemeinsame Lebensplanung gerät jedoch mit der Trennung der Partner und späteren Scheidung der Ehe ins Wanken. Besondere praktische Bedeutung gewinnt dabei die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung für die frühere gemeinsame und jetzt nur noch von einem Ehegatten alleine genutzte Wohnung zu entrichten ist.[1] Auf der anderen Seite hat die Wohnungsnutzung auch in Gestalt des Wohnvorteils Bedeutung bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes.

In der Praxis endet der Streit über die Immobilie nicht selten damit, dass die Wohnung oder das Haus entweder verkauft und der verbleibende Erlös geteilt wird oder ein Ehegatte das Objekt übernimmt und den anderen auszahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt, der mitunter erst längere Zeit nach dem Trennungstage liegt, ist aber das gemeinsame Eigenheim bzw. die gemeinsame Eigentumswohnung mit all seinen Aktiva und Passiva noch wirtschaftlicher Fakt und kann auch unterhaltsrechtlich nicht ignoriert werden.[2]

[1] Götz/Giers, Die Ehewohnung in der familienrechtlichen Praxis, 3. Aufl., 2024, Rn 454.
[2] Dazu ausführlich Seiler, FF 2024, 287.

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