Gründe: Frau VB war auf Anregung des Kindesvaters hin als Verfahrensbeiständin gemäß § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG zu entpflichten.
Die Entscheidung beruht auf § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG. Danach hebt das Familiengericht die Bestellung des Verfahrensbeistandes auf, wenn eine Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der "Gefährdung der Kindesinteressen" ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 S. 1 FamFG) und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und der anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (vgl. KG, Beschl. v. 20.8.2021 – 16 UF 2/21, BeckRS2021, 26727 Rn 11, beck-online). Aufgrund dieses Spannungsverhältnisses ist es erforderlich, den Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft äußerst restriktiv und zurückhaltend zu handhaben. Entsprechend kommt eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft dann in Betracht, wenn der Verfahrensbeistand nur ganz unzureichend oder sehr unzuverlässig tätig wird oder seine Aufgaben lediglich in einer die Kindesinteressen offenkundig und erheblich verkennenden, missachtenden Weise wahrnimmt (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder v. 22.10.2020, BR-Drucks 634/20, S. 58). Beachtenswerte Gründe für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft sind aber auch dann gegeben, wenn zwischen dem Verfahrensbeistand und einem Elternteil unüberbrückbare Differenzen bestehen, die eine fortgesetzte am Kindeswohl orientierte Wahrnehmung der Kindesinteressen, insbesondere auch die Durchführung der im Kindeswohl liegenden Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Eltern, unmöglich erscheinen lassen. Dies kann etwa daraus resultieren, dass ein Verfahrensbeistand – berechtigt oder nicht – Strafanzeige gegen einen Elternteil erstattet. In diesen Fällen eines unüberbrückbaren Gegensatzes, der eine gedeihliche kindeswohlförderliche Gesprächsführung ausschließt, ist zumindest im Einzelfall nach objektiven Gesichtspunkten eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft geboten (vgl. OLG Karlsruhe; Beschl: v. 1.8.2013 – 5 UF 62/12, BeckRS 2014, 13719, beck-online).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensbeistandschaft aufgrund objektiver Gesichtspunkte aufzuheben.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Verfahrensbeiständin aufgrund der im Rahmen des Verfahrens aufgetretenen gravierenden Differenzen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters eine sachgerechte Wahrnehmung der Kindesinteressen nicht mehr möglich ist. Bereits während des laufenden Verfahrens sind wiederholt erhebliche Differenzen zwischen der Verfahrensbeiständin und dem Kindesvater offensichtlich geworden. Die von der Verfahrensbeiständin gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters veranlasste Strafanzeige zeigt, dass derartig unüberbrückbare Differenzen zum Kindesvater entstanden sind, die es nach objektiven Gesichtspunkten nicht möglich erscheinen lassen, dass die Verfahrensbeiständin künftig in den Gesprächen mit den Eltern, die der Verfahrensbeiständin ausdrücklich mit ihrer Bestellung aufgegeben wurden, weiterhin die Interessen der Kinder sachgerecht wahrnehmen kann. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass sich die Strafanzeige nicht gegen den Kindesvater selbst, sondern gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten richtet. Anlass für die Strafanzeige waren allerdings Behauptungen des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters als dessen Interessenvertreter, die das Handeln bzw. das Verhalten der Verfahrensbeiständin in diesem Verfahren im Verhältnis zum Kindesvaters betreffen. Das Gericht lässt es dabei ausdrücklich dahinstehen, inwieweit einen der Beteiligten ein "Verschulden" trifft oder die von der Verfahrensbeiständin initiierte Strafanzeige strafrechtlich ihre Berechtigung hat. Die Klärung dieser Frage ist nicht Aufgabe des Gerichts in diesem Verfahren.
Schließlich weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass diese rein aus objektiven Gesichtspunkten erfolgte Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft die Eignung und Qualifikation der Verfahrensbeiständin unberührt lässt. Frau VB ist dem Gericht aus einer Mehrzahl von Verfahren als in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Verfahrensbeiständin bekannt.