Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FF 04/2025, Entpflichtung des Verfahrensbeistandes / 1 Aus den Gründen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gründe: Frau VB war auf Anregung des Kindesvaters hin als Verfahrensbeiständin gemäß § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG zu entpflichten.

Die Entscheidung beruht auf § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG. Danach hebt das Familiengericht die Bestellung des Verfahrensbeistandes auf, wenn eine Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der "Gefährdung der Kindesinteressen" ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 S. 1 FamFG) und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und der anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (vgl. KG, Beschl. v. 20.8.2021 – 16 UF 2/21, BeckRS2021, 26727 Rn 11, beck-online). Aufgrund dieses Spannungsverhältnisses ist es erforderlich, den Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft äußerst restriktiv und zurückhaltend zu handhaben. Entsprechend kommt eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft dann in Betracht, wenn der Verfahrensbeistand nur ganz unzureichend oder sehr unzuverlässig tätig wird oder seine Aufgaben lediglich in einer die Kindesinteressen offenkundig und erheblich verkennenden, missachtenden Weise wahrnimmt (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder v. 22.10.2020, BR-Drucks 634/20, S. 58).[1] Beachtenswerte Gründe für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft sind aber auch dann gegeben, wenn zwischen dem Verfahrensbeistand und einem Elternteil unüberbrückbare Differenzen bestehen, die eine fortgesetzte am Kindeswohl orientierte Wahrnehmung der Kindesinteressen, insbesondere auch die Durchführung der im Kindeswohl liegenden Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Eltern, unmöglich erscheinen lassen. Dies kann etwa daraus resultieren, dass ein Verfahrensbeistand – berechtigt oder nicht – Strafanzeige gegen einen Elternteil erstattet. In diesen Fällen eines unüberbrückbaren Gegensatzes, der eine gedeihliche kindeswohlförderliche Gesprächsführung ausschließt, ist zumindest im Einzelfall nach objektiven Gesichtspunkten eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft geboten (vgl. OLG Karlsruhe; Beschl: v. 1.8.2013 – 5 UF 62/12, BeckRS 2014, 13719, beck-online).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensbeistandschaft aufgrund objektiver Gesichtspunkte aufzuheben.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Verfahrensbeiständin aufgrund der im Rahmen des Verfahrens aufgetretenen gravierenden Differenzen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters eine sachgerechte Wahrnehmung der Kindesinteressen nicht mehr möglich ist. Bereits während des laufenden Verfahrens sind wiederholt erhebliche Differenzen zwischen der Verfahrensbeiständin und dem Kindesvater offensichtlich geworden. Die von der Verfahrensbeiständin gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters veranlasste Strafanzeige zeigt, dass derartig unüberbrückbare Differenzen zum Kindesvater entstanden sind, die es nach objektiven Gesichtspunkten nicht möglich erscheinen lassen, dass die Verfahrensbeiständin künftig in den Gesprächen mit den Eltern, die der Verfahrensbeiständin ausdrücklich mit ihrer Bestellung aufgegeben wurden, weiterhin die Interessen der Kinder sachgerecht wahrnehmen kann. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass sich die Strafanzeige nicht gegen den Kindesvater selbst, sondern gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten richtet. Anlass für die Strafanzeige waren allerdings Behauptungen des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters als dessen Interessenvertreter, die das Handeln bzw. das Verhalten der Verfahrensbeiständin in diesem Verfahren im Verhältnis zum Kindesvaters betreffen. Das Gericht lässt es dabei ausdrücklich dahinstehen, inwieweit einen der Beteiligten ein "Verschulden" trifft oder die von der Verfahrensbeiständin initiierte Strafanzeige strafrechtlich ihre Berechtigung hat. Die Klärung dieser Frage ist nicht Aufgabe des Gerichts in diesem Verfahren.

Schließlich weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass diese rein aus objektiven Gesichtspunkten erfolgte Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft die Eignung und Qualifikation der Verfahrensbeiständin unberührt lässt. Frau VB ist dem Gericht aus einer Mehrzahl von Verfahren als in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Verfahrensbeiständin bekannt.

[1] Vgl. jetzt Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder v. 16.6.2021 – BGBl I S. 1810.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzesvorhaben: Mehr Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren
Mutter Kind Sohn Alleinerziehend
Bild: Pexels/Keira Burton

Ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen in familiengerichtlichen Verfahren soll den Schutz gewaltbetroffener Personen und ihrer Kinder verbessern.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


KG Berlin 16 UF 2/21
KG Berlin 16 UF 2/21

  Leitsatz (amtlich) 1. Auch nach der Neufassung von § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG bleibt es dabei, dass der Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens beim Familiengericht die Prüfung anregen kann, ob die Bestellung des Verfahrensbeistands ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren