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FF 04/2025, Anforderungen an die Begründung eines Sorger ... / Leitsatz

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1. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche nachhaltige Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen, und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert. (Rn 14).

2. Mit diesen strengen Voraussetzungen für einen mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern einhergehenden Entzug des Sorgerechts korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der entsprechenden fachgerichtlichen Entscheidung. Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (Rn 15)

3. Die nur rudimentäre Konkretisierung der bei dem Kind vorhandenen Beeinträchtigungen und diesem im Fall des Sorgerechts des Beschwerdeführers drohenden Schäden durch das Oberlandesgericht führt nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Die hier vorliegenden Zulässigkeitsmängel in Gestalt der unterbliebenen Vorlage zahlreicher für die verfassungsrechtliche Prüfung unentbehrlicher Unterlagen können n...

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