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FF 04/2025, Aktuelle Rechtsprechung zum Kindschaftsrecht ... / G. § 1696 BGB

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In der Praxis bereitet die (richtige) Anwendung des § 1696 BGB immer wieder Schwierigkeiten, so dass auch zu diesem Themenkomplex einige Entscheidungen angesprochen werden sollen. Eine erste kommt vom BVerfG in Form einer begründeten Nichtannahme.[51] Die Eltern leben getrennt, die in den Jahren 2012 und 2016 geborenen Töchter leben bei der Mutter, der das alleinige Sorgerecht übertragen worden war. Weiter war der Umgang des Vaters mit seinen Töchtern bis zum 30.6.2025 ausgeschlossen worden. Der Vater begehrte im Kern, ihm – im Eilweg – das Sorgerecht für die Töchter zur alleinigen Ausübung zu übertragen sowie den Umgang der Mutter mit den Töchtern auszuschließen. Das FamG hat diese Anträge unter Verweis auf § 1696 Abs. 1 BGB zurückgewiesen; das OLG die hiergegen gerichtete Beschwerde gegen den umgangsrechtlichen Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Grundrechtsverstoßes nicht zur Entscheidung angenommen, nutzt aber die Gelegenheit, den vom FamG zugrunde gelegten Entscheidungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB zu bemängeln. Da ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur im Fall einer Kindeswohlgefährdung erfolgen dürfe, falle eine Entscheidung über seine Aufhebung in den Anwendungsbereich des § 1696 Abs. 2 BGB. Das habe zur Folge, dass, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr bestehe, die kinderschutzrechtliche Maßnahme zwingend aufzuheben sei. Auf die in § 1696 Abs. 1 BGB vorgesehene Änderungsschwelle der "triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe" kommt es entsprechend nicht an.

Von Interesse ist auch die Entscheidung des 4. Familiensenats des OLG Frankfurt vom 27.6.2024.[52] Das FamG hatte den Eltern bzgl. aller neun Kinder Teilbereiche des ...

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