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FF 04/2025, Aktuelle Rechtsprechung zum Kindschaftsrecht ... / C. §§ 1666, 1666a BGB

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Mit Beschl. v. 20.11.2024[4] hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde einer Verfahrensbeiständin nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die durch das OLG[5] erfolgte Aufhebung des amtsgerichtlich erfolgten Sorgerechtsentzuges wandte. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war die Ansicht des OLG, nach der keine Kindeswohlgefährdung in der Rückübertragung des Sorgerechts für das Kleinkind auf die Eltern vorliege, obwohl dieses als Säugling in der Obhut der Eltern ein Schütteltrauma erlitten hat, dessen Verursachung die Eltern trotz mangelnder möglicher Alternativen abgestritten hatten. Die Kammer wiederholt, dass die Frage, ob die Aufrechterhaltung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern aufgrund einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung geboten sei, anhand einer Prognoseentscheidung durch das Gericht zu beurteilen ist. Habe das Kind bereits in der Vergangenheit erhebliche Schäden durch elterliche häusliche Gewalt erlitten und beständen auch deshalb Anhaltspunkte für eine erneute erhebliche Schädigung durch häusliche Gewalt, verlange ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten werde. Da vorliegend das OLG auf der Basis von zwei Gutachten und den Stellungnahmen der Fachbeteiligten mit der notwendigen Begründungsdichte seine prognostischen Wertung dargelegt hatte, warum mögliche zukünftige körperliche Übergriffe der Eltern gegen ihr Kind voraussichtlich keine derart schwerwiegenden Folgen wie das Schütteln eines Säuglings hätten, musste das BVerfG das vom OLG gefundene Ergebnis aufgrund seines eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes trotz deutlicher Anhaltspunkte für eine zukünftige Kindeswohlgefährdung "hinnehmen". Vergleicht man diese Entscheidung mit der...

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