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FF 04/2023, Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit

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BGB § 749 Abs. 1 § 753 Abs. 1 § 1353 Abs. 1 S. 2 § 1361b § 1365 Abs. 1; ZPO § 771 § 765a; ZVG § 180

Leitsatz

a) Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGHZ 37, 38 = NJW 1962,1244).

b) Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 S. 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.

BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – XII ZB 100/22 (OLG Frankfurt, AG Fürth/Odw.)

1 Sachverhalt

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedr. in FF 2023, 115.

2 Anmerkung

Die nachfolgende Anmerkung beschränkt sich auf die Aspekte der Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Gemeinschaft, die sog. Teilungsversteigerung gem. §§ 180 ff. ZVG. Die Entscheidung vom 16.11.2022 bringt die erhoffte Klarheit für die Praxis, wie (nicht nur) vor Rechtskraft der Ehescheidung mit Teilungsversteigerungsverfahren umzugehen ist.

Auslöser der streitgegenständlichen Thematik war die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 28.7.2017 (12 UF 163/16), welche zu erheblicher Unruhe geführt hatte. Sie stützte sich fälschlicherweise, wie die vorliegende Entscheidung zutreffend bestätigt, auf den Beschluss des BGH vom 28.9.2016 (XII ZB 487/15), mit der der BGH § 1361b BGB gegenüber dem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB den Vorrang eingeräumt hatte. Der BGH hat zwischenzeitlich unter dem 1...

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