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FF 03/2025, Nebengüterrecht 2024 / 6. Geltendmachung durch die Insolvenzverwaltung

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Ist über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert er lediglich das diesbezügliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§ 80 Abs. 1 InsO), bleibt aber materiellrechtlich Inhaber der ihm zustehenden Vermögensrechte, etwa desjenigen zur Besitzberechtigung an der Ehewohnung nach § 986 BGB bzw. aus § 1353 BGB.[45] Obwohl dies auf den ersten Blick Familiensachen sind, werden diesbezügliche Ansprüche der Insolvenzverwaltung in der Praxis regelmäßig vor dem allgemeinen Zivilgericht verhandelt und entschieden. Dies entspricht der herrschenden Auffassung auch für sonstige Familiensachen nach § 266 FamFG, siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung von Heiter;[46] danach sind insolvenzrechtliche Ansprüche gegenüber Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgen daher eigenen Regeln, die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse verdrängend und dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit eröffnend, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. "Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich also um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist, und der ihn im eigenen Namen geltend macht. Da es sich folglich nicht um einen Anspruch zwischen (ehemals) miteinander verheirateten Personen handelt … , sondern um einen Anspruch, der erst zugunsten des Insolvenzverwalters entstanden ist, wird ein Fall des § 266 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorliegen". Eine letzte höchstrichterliche Klärung stand bis jetzt aus. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in diesem Sinn entschieden: die Geltendmachung einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz schließt eine sonstig...

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