Konkurrenz von Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich
Der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hat das OLG Koblenz entschieden: "Es besteht kein Vorrang des Güterrechts gegenüber einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen".
Es sind also wie immer die beiden Vermögensbilanzen zum Stichtag – für jeden Ehegatten eine – aufzustellen und in jeder (!) der vollen Gesamtschuldbetrag am Stichtag zu passivieren. Es ist so zu prüfen und vorzutragen; Für jeden Ehegatten ist dessen Zugewinnbilanz aufzustellen und die volle Gesamtschuld im Endvermögen zu passivieren. Erst dann ist der interne Anspruch aus § 426 BGB aktiv bzw. passiv einzubuchen. Vom "kurzen Weg", nur die Differenz einzubuchen, ist abzuraten, auch wenn er auf den ersten Blick einfacher aussieht. Hier können Störungen des Zugewinnausgleichs (insbesonderes negatives Endvermögen bei einem der Ehegatten) übersehen werden, was das Ergebnis verfälschen kann (Haftungsgefahr!).
Keine Mithaftung der Eltern eines Darlehensnehmers bei krasser Überforderung! – LG Potsdam FamRZ 2024, 323
Die Eltern eines Sohnes, der seine Immobilie gekauft und mit Bankdarlehen finanziert hatte, hatten die Darlehensverträge gleichberechtigt mit dem Sohn als Darlehensnehmer unterzeichnet. Sie waren 66 bzw. 68 Jahre alt, vermögenslos, hatten Einkommen von 1.150,58 EUR bzw. 885,71 EUR und der Vater war der Ehefrau/Mutter unterhaltspflichtig. Sie obsiegten gegen das Institut mit ihrer Feststellungsklage und dieses wurde in die – auch vorgerichtlichen – Kosten – verurteilt.
Auch wenn es sich formell nicht um eine Bürgschaft, sondern um eine Mithaftung handelte, ist in einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerlegbar zu vermuten, dass dies allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Sohn als Hauptschuldner erfolgte und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Auf die Form kommt es dabei nicht an. Die Bezeichnung ist nicht entscheidend. Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches Interesse – an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden