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FF 03/2025, Gesetzliche Regelungen über die namensrechtl ... / 1.2 Wesentliche Erwägungen des Senats:

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§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch diese Regelungen unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die vorgelegten Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.

1. Mit den vorgelegten Regelungen wird jedenfalls der Zweck verfolgt, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen. Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme und den dafür maßgeblichen Gründen. Auf diese kann für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, weil er einerseits die Volljährigenadoption insgesamt durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert und er andererseits keine ausdrücklichen Erwägungen dazu angestellt hat, warum selbst bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen der Angenommene stets den Namen des Annehmenden erhält. Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber a...

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