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FF 02/2023, Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausg ... / 1. Interne Teilung

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Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu gehört auch die vergleichbare Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Dies ist dann gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird. Dies wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird.[22] Gemessen an diesen Anforderungen stellt der BGH fest, dass die freiwillige Versicherung der EZVK keine vergleichbare Wertentwicklung im Vergleich zur Pflichtversicherung der EZVK darstellt.[23] Die Anrechte der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung, in die die Teilung der Anrechte erfolgt, weisen strukturelle Unterschiede in wesentlichen Merkmalen auf, da ihnen unterschiedliche Rechnungsgrundlagen etwa bei Rechnungszins oder biometrischen Annahmen zugrunde liegen. Damit besteht für das Gericht die Verpflichtung im Tenor auszusprechen, dass gem. § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Regelungen über das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus der Pflichtversicherung entsprechend gelten.[24]

Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte...

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