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Feuchtigkeitsschäden (Miete)

Harald Büring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Grundsätzlich haftet der Mieter bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Dies gilt auch für Feuchtigkeitsschäden. Treten Feuchtigkeitsschäden auf, kann er also die Beseitigung des Mangels verlangen und darüber hinaus die Miete mindern oder Schadensersatz verlangen. Außerdem kann der Mieter fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigt oder seine Gesundheit gefährdet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Mieter muss seinem Vermieter den Feuchtigkeitsschaden unverzüglich anzeigen.[1] Danach hat er Beseitigungsmaßnahmen nur zu dulden.[2] Unterlässt er dagegen die Mängelanzeige und gibt dem Vermieter damit keine Abhilfemöglichkeit, dann haftet er auf Ersatz des Vermieterschadens nach § 536c Abs. 2 BGB und kann weder mindern[3] noch kündigen.[4]

[1] § 536c BGB.
[2] § 555a Abs. 1 BGB.
[3] Nach § 536 BGB.
[4] Nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 BGB.

1 Haftungsgrundsätze

1.1 Haftung bei Gebäudemangel

Nach § 538 BGB haftet der Mieter nicht für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Feuchtigkeitsschäden. Daraus folgt zunächst, dass der Mieter nicht für einen Schaden einstehen muss, der infolge eines Gebäudemangels entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Was ein Gebäudemangel ist

Undichte Fenster, Mauerrisse, ungenügende (nicht den Regeln der Bautechnik entsprechende) Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, undichte Leitungen, Rohrbrüche, u. U. unzureichende Isolierung, mangelnde Beheizbarkeit.

Der Mieter muss dem Vermieter lediglich anzeigen, dass ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten ist (§ 536c BGB). Es ist dann Sache des Vermieters, die zur Beseitigung des Baumangels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

 
Wichtig

Grundsätzlich keine extreme He...

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