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Ferienjobber / 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

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Werden die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten und erzielt der Ferienjobber ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) in Betracht.

Der Arbeitnehmer ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sofern keine Befreiung beantragt wird, unterliegt der Ferienjobber der Rentenversicherungspflicht.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 109) hat der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Dorthin sind auch die anfallenden Beiträge, Umlagen sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen.[1]

[1]

S. Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung.

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