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Ferienjobber / 1 Kurzfristige Beschäftigung

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Ist der Ferienjob zusammen mit den im Laufe des Kalenderjahres bereits ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt, kann dieser im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden. Die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich nicht von Belang. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet die Berufsmäßigkeit zu prüfen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR übersteigt. Liegt Berufsmäßigkeit vor, ist ein versicherungsfreier kurzfristiger Minijob ausgeschlossen.

 
Hinweis

Schülerferienjob

Schüler, die einen Ferienjob ausüben, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Eine abweichende Regelung kann sich für Schulentlassene ergeben.

Für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung eines Schülerferienjobs ist daher der Status des Beschäftigten zu ermitteln. Zu diesem Zweck sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden, der von der Aushilfe auszufüllen und dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.[1]

Ein kurzfristig beschäftigter Ferienjobber ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Es obliegt dem Arbeitgeber, die kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110) bei der Minijob-Zentrale zu melden. Darüber hinaus sind die Umlagen 1 und 2, die Insolvenzgeldumlage sowie die Abgaben zur Unfallversicherung vom Arbeitgeber zu leisten.[2]

[1]

S. Mitarbeiterfragebogen, Aushilfe.

[2]

S. Minijob: Kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung.

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