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Fenster- und Lichtrecht / 5.8 Saarland

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Nachbarrechtsgesetz des Saarlandes ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.

Nach § 35 Abs. 1 NachbarG SL darf eine mit Fenstern, Türen oder zum Betreten bestimmten Bauteilen, wie Balkonen und Terrassen versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.

Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und undurchsichtig sind, was etwa auf Maueröffnungen mit Glasbausteinen zutrifft. Gleiches gilt für geschlossene Lichtöffnungen, deren Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden liegt (§ 36 Nr. 2 NachbarG SL). Soweit eine Zustimmung des Nachbarn entbehrlich ist, entsteht allerdings auch kein Lichtschutzrecht.

§ 35 Abs. 3 NachbarG SL regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 1 genannten Bauteil schriftlich zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von mindestens 2,5 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut.

Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.

Werden Fenster oder sonstige Bauteile innerhalb des Schutzstreifens von 2,5 m ohne schriftliche Einwilligung des Nachbarn angebracht, kann dieser deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dieses Verlangen ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren geltend zu machen. Die Zwei-Jahresfrist gilt auch für den Lichtrechtsanspruch.

Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:

 

Saarländisches Nachbarrechtsgesetz[1]

Siebenter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht

§ 35 Inhalt und Umfang

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 2,5 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.

(2) Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(3) Vor einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem späteren errichteten Bauwerk mindestens 2,5 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

§ 36 Ausnahmen

Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich

  1. soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs. 1) baurechtlich geboten ist,
  2. für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
  3. für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
  4. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.

§ 37 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 35, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.

[1] Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbarG, SL) v. 28.2.1973.

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